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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN                                                 

Teil A. Allgemeine Bestimmungen

I. Allgemeines

Wir arbeiten ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Lieferanten und Abnehmer sind für uns auch dann unverbindlich, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Lieferung

1. Wird Ware auf Verlangen des Kunden versandt, so geht die Gefahr auf ihn über, sobald wir die Ware dem mit der Ausführung der Versendung Beauftragtem übergeben haben. Die Kosten der Versendung trägt der Kunde.

2. Ein fester Liefertermin ist nur verbindlich vereinbart, wenn er in der Auftragsbestätigung schriftlich zugesagt ist.

III. Preise

1. Bei Geschäften mit Verbrauchern gelten die Preise des Tages des Vertragsschlusses. Liegt zwischen Vertragschluss und Lieferung ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir berechtigt, Preiserhöhungen weiterzugeben, vor allem solche die sich aus der Erhöhung unserer Einkaufspreise (einschließlich der Transportkosten) oder unserer Lohnkosten ergeben.

2. Bei Geschäften mit Unternehmern sind wir bei wesentlichen Kostenerhöhungen bis zum Tag der Lieferung berechtigt, über eine Preiserhöhung zu verhandeln, insbesondere wenn es sich um Material-, Transport- oder Lohnkostenerhöhungen handelt. Das Recht auf Preiserhöhung besteht nicht, wenn Lieferverzögerungen nachweislich allein in unserem Verantwortungsbereich liegen.

IV. Zahlung

1. Skonto wird nur innerhalb der auf unserer Rechnung ausdrücklich bezeichneten Zahlungsfristen in der angegebenen Höhe gewährt und nur unter der Voraussetzung, dass sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus früheren Lieferungen restlos erfüllt sind und der Rechnungsbetrag pünktlich bis zum angegebenen Fälligkeitstag bezahlt ist. Im Übrigen sind Rechnungen ohne Abzug von Skonto sofort nach Zugang bzw. zum jeweils angegebenen Datum fällig.

2. Mahnkosten können je Mahnung in Höhe von 5,00 EURO angesetzt werden.

3. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bei Geschäften mit Unternehmern gilt dieser Eigentumsvorbehalt auch bis sämtliche, auch künftige und bedingte Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt sind. Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit es sich um Verträge mit Unternehmern handelt, bei Geschäften mit Verbrauchern gilt die Rücknahme als Rücktritt vom Vertrag.  

2. Für Geschäfte mit Unternehmern gelten folgende weitere Bestimmungen: 

Unser Kunde ist zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsbetrieb berechtigt, jedoch nicht zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung. Die aus der Veräußerung der Vorbehaltsware gegenüber seinem Geschäftspartner entstehenden Forderungen tritt unser Kunde bereits jetzt an uns mit ab, im Weiterverarbeitungsfall einschließlich des Veredelungsanteils. Wir werden die Abtretung nicht offen legen, es sei denn, unser Kunde ist mit einer fälligen Forderung mindestens zwei Wochen in Verzug oder er hat eine uns erteilte Einziehungsermächtigung widerrufen. In diesen Fällen verpflichtet sich der Kunde, seinen Geschäftspartnern die uns erteilte Abtretung von sich aus anzuzeigen und uns unverzüglich seine vollständige Debitorenliste vorzulegen. Zur Feststellung der Namen und Anschriften der Geschäftspartner unseres Kunden haben wir in diesem Fall das Recht auf Einsichtnahme in seine Bücher.

3. Übersteigt der Wert sämtlicher für uns bestehender Sicherheiten unsere Forderungen aus unseren Rechnungen nachhaltig um mehr als 10 %, so werden wir auf Verlangen unseres Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

4. Erfüllt unser Kunde die vereinbarten Zahlungsbedingungen trotz Mahnung nicht, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware, montiert oder unmontiert, jederzeit wieder in Besitz zu nehmen. Unser Kunde räumt uns ausdrücklich das Recht ein, unsere Vorbehaltsware an jedem Ort zu übernehmen, wir sind auch zur Demontage berechtigt. Der jeweilige Besitzer der Ware ist von unserem Kunde unwiderruflich ermächtigt, die Ware an uns herauszugeben.

5. Unser Kunde ist nur solange zum Besitz der unter Eigentumsvorbehalt verkauften Ware berechtigt, bis wir von dem vorbehaltenen Eigentum Gebrauch machen. Bei Rücknahme von Vorbehaltsware erteilen wir eine Gutschrift in Höhe des Tageswertes.

6. Bei Runderneuerungsaufträgen und Besohlungen gilt wegen des geringen Wertes der Karkasse folgendes: Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass sich der Eigentumsvorbehalt auf die runderneuerten Reifen bzw. besohlten Decken einschließlich der zur Verfügung gestellten Karkasse bzw. Decke erstreckt. Bei Zahlungsverzug bzw. Zahlungsunfähigkeit sind wir berechtigt, die runderneuerten Reifen bzw. besohlten Decken zu verwerten.

VI. Sachmängelhaftung

1. Bei Geschäften mit Verbrauchern haften wir im Rahmen der nachfolgenden Bedingungen für Sachmängel auf die Dauer von zwei Jahren, bei gebrauchten Sachen allerdings nur auf die Dauer von einem Jahr. Bei Geschäften mit Unternehmern haften wir für Sachmängel für sämtliche Waren auf die Dauer eines Jahres. Bei Sachmängelansprüchen auf Schadenersatz auf Grund grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder wegen der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit haften wir stets auf die Dauer von zwei Jahren. Die Fristen für die Sachmängel berechnen sich jeweils ab Ablieferung der Ware an unseren Kunden.

2. Ein Reifen, für den Sachmängelhaftung beansprucht wird, soll uns zusammen mit dem vollständig ausgefüllten Reklamationsformular übergeben oder übersandt werden, um uns die Überprüfung der Beanstandung des Kunden zu ermöglichen.

3. Bei Ablehnung des Sachmängelanspruchs werden wir die beanstandete Ware auf unsere Kosten an den Kunden zurücksenden, wenn er das innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Ablehnung verlangt.

4. Mängel sollen nach Möglichkeit kurzfristig gerügt werden. Bei Geschäften mit Verbrauchern beträgt die Rügefrist für offensichtliche Mängel 1 Jahr ab Ablieferung. Bei Geschäften mit Unternehmern müssen offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung (Eingang beim Kunden) schriftlich gerügt werden, nicht offensichtliche Mängel spätestens 1 Jahr ab Lieferung. Bei Nichteinhaltung dieser Rügefristen sind sämtliche Ansprüche wegen Sachmängel gegen uns ausgeschlossen.

5. Bei Geschäften mit Verbrauchern gilt ferner:

Der Kunde kann nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Dem Kunden wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung (d.h. der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung), bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) zu erklären.

6. Bei Geschäften mit Unternehmern gelten folgende Bestimmungen:

Der Anspruch des Unternehmers ist auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) beschränkt. Wir haben das Recht, zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Sollten zwei Versuche der Nacherfüllung fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrags (Rücktritt) zu erklären. Wir sind berechtigt, bei Ersatzlieferung oder Rücktritt eine dem Abnutzungsgrad des reklamierten Reifens entsprechenden Wertersatz zu verlangen bzw. eine entsprechend geringere Zahlung zu leisten.

7. Auf Schadenersatz haften wir nur nach der Bestimmung unter Ziffer VII.

8. Ansprüche wegen Sachmängel sind gegen uns ausgeschlossen, wenn Mängel, Beeinträchtigungen oder Schäden ursächlich darauf zurückzuführen sind, daß a) die von uns gelieferte Ware von anderen repariert oder in sonstiger Weise bearbeitet wurde; b) die Fabriknummer, das Fabrikationszeichen oder sonst auf der Ware dauerhaft angebrachte Zeichen nicht mehr vorhanden oder verändert, insbesondere unkenntlich gemacht worden sind; c) bei Reifen der vorgeschriebene Luftdruck nachweislich nicht eingehalten wurde; d) Reifen einer vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt waren, insbesondere durch Überschreiten der für die Reifengröße und Reifenart zulässigen Belastung und der zugeordneten Fahrgeschwindigkeit; e) Reifen nach Montage durch unrichtige Radstellung schadhaft wurden oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in ihrer Leistung beeinträchtigt wurden; f) Reifen auf einer ihnen nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder sonst mangelhaften Felge montiert werden; g) Reifen durch äußere Einwirkungen oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind; g) Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder Erhitzung ausgesetzt worden sind; h) bei einem Radwechsel die Radmuttern oder Schrauben nicht nach 50 km Fahrstrecke nachgezogen wurden, vorausgesetzt, wir haben unseren Kunden bei Lieferung auf diese Notwendigkeit hingewiesen; i) Reifen vor der Montage vom Kunden oder von ihm beauftragten Dritten im Freien gelagert wurden; j) natürlicher Verschleiß oder Beschädigung der Ware vorliegen, die auf unsachgemäße Behandlung oder Unfall zurückzuführen sind; k) Reifen bei Tube-Type-Ausführungen mit gebrauchten Schläuchen /Wulstbändern, bei Tubeless- Ausführungen ohne Ventilauswechslung (Pkw-Reifen) oder ohne neuen Dichtungsring (Lkw/Schulterreifen) durch den Kunden oder Dritte montiert wurden.

9. Bei berechtigter Sachmängelrüge tragen wir sämtliche im Zusammenhang mit der Abwicklung der Mängelansprüche entstehenden Aufwendungen.

10. Ersatzansprüche für abgefahrene Decken, welche wider Erwarten infolge von Mängeln, die sich erst im Produktionsprozess herausstellen, für eine Runderneuerung ausfallen, können nicht geltend gemacht werden.

11. Im Falle der Weiterveräußerung einer neu hergestellten Ware durch einen Unternehmer an einen Verbraucher finden die vorstehenden Regelungen keine Anwendung, wenn der Unternehmer die Ware infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat. Es gelten unbeschadet Ziffer VII die gesetzlichen Bestimmungen.

VII. Haftung

1. Wir haften auf Schadenersatz nur, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft. Ferner haften wir, wenn Eigenschaften zugesichert oder Garantien gegeben wurden oder wenn wir die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zu vertreten haben. Die Haftung ist in den vorgenannten Fällen des Satzes 2 begrenzt auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden. Im übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen uns ausgeschlossen.

2. Haftungsbegrenzung oder Haftungsausschluss gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und, falls und soweit wir nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes in Anspruch genommen werden.

VIII. Telefonische oder mündliche Absprachen

Telefonische oder mündliche Absprachen sollen unverzüglich schriftlich bestätigt werden.

IX. Geltendes Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel

1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Geschäften mit Unternehmern ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz.

2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht.

Teil B. Besondere Bestimmungen für Fahrzeugreparaturen

Für Fahrzeugreparaturen außer solchen an Reifen und Rädern gelten ergänzend zu den unter Teil A aufgeführten Bestimmungen die nachfolgenden Bedingungen I, II, II, IV sowie abweichend die nachfolgenden Bedingungen V, VI.

I. Kostenvoranschlag

Auf Verlangen unserer Kunden erstellen wir einen Kostenvoranschlag, der die voraussichtlichen Reparaturkosten einschließlich Angabe der Mehrwertsteuer enthält. Abweichungen bis zu 10 % von diesem Kostenvoranschlag sind zulässig, vorausgesetzt, dies ist dem Kunden zumutbar. Die für den Kostenvoranschlag vereinbarte und vereinnahmte Vergütung wird bei Auftragsdurchführung mit der Auftragssumme verrechnet.

II. Fertigstellungstermine

Überschreiten wir schriftlich zugesagte Fertigstellungstermine, haften wir gegenüber unserem Kunden auf Schadenersatz für von diesem nachgewiesene und auf der Verzögerung ursächlich beruhende Schäden. Zur Stellung eines Ersatzfahrzeugs sind wir nicht verpflichtet. Nimmt der Kunde auf Grund der von uns zu vertretenden Terminüberschreitung ein Ersatzfahrzeug in Anspruch, erstatten wir hierfür entstehende Kosten unter Berücksichtigung einer etwaigen Ersparnis für den Kunden durch Nichtbeanspruchung des eigenen Fahrzeugs. Ersatzansprüche sind ausgeschlossen, wenn wir nachweisen, dass die Terminüberschreitung auf höherer Gewalt beruht.

III. Erweitertes Pfandrecht

1. Neben dem gesetzlichen Unternehmerpfandrecht steht uns wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen zu.

2. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten und allen sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, die mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Abnahme

1. Unser Kunde ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald wir ihn über die Fertigstellung informieren. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Unser Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er den Auftragsgegenstand entweder nicht zum vereinbarten Übergabetermin oder nicht auf Aufforderung von uns unverzüglich abholt. Im Fall des Verzugs des Kunden mit der Abnahme haften wir nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

V. Sachmängelhaftung

1. Wir leisten bei Sachmängeln Gefahr auf die Dauer eines Jahres ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes an unseren Kunden.

2. Im Fall des Vorliegens eines Sachmangels hat unser Kunde Anspruch auf Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache). Wir haben das Recht, zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache zu wählen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung, bei Unzumutbarkeit der Nacherfüllung oder bei Verweigerung der Nacherfüllung, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrags (Rücktritt) zu erklären. Bei Geschäften mit Unternehmern müssen offensichtliche Mängel innerhalb von 8 Tagen gerügt werden. Bei Nichteinhaltung der Rügefrist sind sämtliche Sachmängelansprüche gegen uns ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Die unter Teil A, Ziffer V geregelten Eigentumsvorbehaltsrechte beziehen sich ausschließlich auf Teile, die nicht wesentliche Bestandteile des Fahrzeugs werden.

2. Ausgebaute oder ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.

 

Maßweiler, 01.01.2009

 

 

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